Publikation

Müssen Ausgleichsmaßnahmen vom Vorhabenträger dauerhaft gepflegt werden?

in: BauR 2010, S. 1865 - 1874. ISSN 03407489

Der Aufsatz kommt zu folgenden Ergebnissen:

  • Der Ausgleich auf Grund der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsregelung ist ein punktuelles Ereignis. Das gilt sowohl für den Ausgleich im engeren Sinn als auch für Ersatzmaßnahmen. Es gibt keine allein durch den Status als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme begründeten Dauerpflegepflichten (unbeschadet der Herstellungs- und Entwicklungspflege und unbeschadet etwaiger Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB aus städtebaulichen Gründen). Pflegeaufwendungen können allenfalls als Folgekosten per Vertrag nach § 11 BauGB auf einen Vorhabenträger übertragen werden.
  • Die voraussichtliche Dauer des Eingriffs spielt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Fläche für den Ausgleich oder Ersatz geeignet ist, keine Rolle. Die Forderung, dass die Ausgleichsfläche solange erhalten bleiben und gepflegt werden müsse, wie der Eingriff dauert, ist grundfalsch. Für die Gleichwertigkeit einer Ausgleichsfläche kommt es nicht auf die Dauer des Eingriffs an, sondern darauf, welche Chancen die Natur auf der Eingriffsfläche gehabt hätte, wenn der Eingriff nicht erfolgen würde. Flächen, die diese Chancen nicht eröffnen, sind ungeeignet.