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Zurückstellung von Baugesuchen und gemeindliches Einvernehmen. Zum Verhältnis von § 15 BauGB zu § 36 BauGB, insbesondere bei Zurückstellung von Baugesuchen für privilegierte Windkraftanlagen wegen laufender Flächennutzungsplanung mit Konzentrationswirkung

in: BauR 2011, S.1754 - 1762, und: Nochmals: Gemeindliches Einvernehmen und Zurückstellung von Baugesuchen für Windkraftanlagen, in: BauR 2012, S. 729 - 736. ISSN 03407489

An Folgendem wird festgehalten: Der Flächennutzungsplan ist ein den Sachverhalt der Flächeneignung auf kommunaler Ebene faktisch aufklärendes und daraus die gebotenen Schlussfolgerungen ziehendes Planwerk. Die Genehmigungsbehörde ist nach der Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 3 BauGB verpflichtet, dieses Planwerk im Rahmen ihrer die Tatsachen klärenden Ermittlungen von Amts wegen bis zum Ende der Bearbeitungsfristen abzuwarten, bevor sie Genehmigungen nach außen erteilt.