Publikation

Ausnahme vom gesetzlichen Artenschutz - letzter Ausweg in der Bauleitplanung und bei der Projektgenehmigung?

in: Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 2010, S- 401 - 409

Eine komplette Aufklärung des Ist-Zustands durch Realerhebung aller betroffenen Arten ist im Rahmen der Bauleitplanung zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften in aller Regel nicht erforderlich. Es genügt eine Potential-Analyse mit anschließender Wahr-Unterstellung von deren Ergebnis.

Wenn damit gerechnet werden darf, dass auch nach dem Eingriff in der ökologisch relevanten Umgebung des Eingriffs noch eine genügende Anzahl von geeigneten Orten als Ruhe- und Fortpflanzungsstätten vorzufinden ist, gilt gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG der Verbotstatbestand nach § 45 Abs.1 Nr. 3 (Lebensraumbeschädigungsverbot) als nicht verwirklicht. Dieses positive Ergebnis kann auch durch festgesetzte oder durch vertraglich vereinbarte Ausgleichsmaßnahmen erreicht werden.