Publikation

Ist in der Regionalplanung Parzellenschärfe erforderlich?

in: Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2012, Heft 2. ISSN 0939-0014

Die Regionalplanung darf mit Rücksicht auf die kommunale Selbstverwaltung nur im Ausnahmefall parzellenscharfe Festlegungen vornehmen. Sie ist daher auch nicht zur parzellenscharfen Aufklärung und Abwägung der Eigentümerbelange verpflichtet. Diese Rechtslage ändert sich auch dann nicht, wenn der Regionalen Planungsstelle von interessierter Eigentümerseite oder von Windkraftunternehmen im Planaufstellungsprozess vollständige parzellenscharfe Informationen und damit verbundene Wunschlisten über aufzunehmende Grundstücke vorgelegt werden. Die betreffenden Belange müssen von der Regionalplanung nicht weiter aufgeklärt, die konkrete Lage der Parzellen muss nicht ermittelt werden.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn für die von Interessenten parzellenscharf genannten Grundstücke Investitionen vorgenommen wurden. Die Investoren handeln insoweit auf eigenes Risiko. Ein besonders zu schützendes Vertrauen auf die Privilegierung von Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entsteht erst durch zusätzliche, den konkreten Standort als geeignet ausweisende Tatbestände - nicht aber durch die allgemeine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB.